LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2012
23 Sa 110/12
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20; SGB V § 164 Abs. 3 S. 1; SGB V § 164 Abs. 3 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 3 S. 4; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8354/11

Gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 23 Sa 110/12

DRsp Nr. 2012/23814

Gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

Die Beendigungsregelung gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 3 und 4 SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.12.2011 - 16 Ca 8354/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20; SGB V § 164 Abs. 3 S. 1; SGB V § 164 Abs. 3 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 3 S. 4; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am .....1963 geborene Kläger stand seit dem 15.8.2000 zur Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis als Fachinformatiker. Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug 3.700,00 Euro. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (MTV) Anwendung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 MTV ist das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer zehnjährigen Beschäftigungszeit nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund kündbar.