LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2012
13 Sa 2486/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 8147/11

Gesetzliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 2486/11

DRsp Nr. 2012/13881

Gesetzliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Betriebskrankenkasse

Eine Betriebskrankenkasse und eine nachfolgende Betriebskrankenkasse in Abwicklung sind keine unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.11.2011 - 33 Ca 8147/11 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert in der II. Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die gesetzliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweisen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 13.10.1988 beim Land Berlin im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 01.01.1999 auf die BKK Berlin über. Zum 01.01.2004 schloss sich die BKK Berlin mit der BKK Hamburg zusammen. Aus dieser Fusion entstand die Beklagte, die zum 01.01.2005 erneut mit der BKK B. und Be. BKK fusionierte.