I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.11.2011 -
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten um die gesetzliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweisen Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 13.10.1988 beim Land Berlin im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 01.01.1999 auf die BKK Berlin über. Zum 01.01.2004 schloss sich die BKK Berlin mit der BKK Hamburg zusammen. Aus dieser Fusion entstand die Beklagte, die zum 01.01.2005 erneut mit der BKK B. und Be. BKK fusionierte.
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