VG Bremen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3091/18
Gesetzlich angeordnete Teileinbehaltung der Dienstbezüge während eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand; Streit des Beamten nach rechtskräftiger Aufhebung der Ruhestandsverfügung mit dem Dienstherrn über die sekundären Rechtsfolgen der rechtswidrigen Zurruhesetzung i.R.e. Schadensersatzanspruchs; Adäquater Kausalzusammenhang durch Setzen einer weiteren Schadensursache durch völlig ungewöhnliches Verhalten eines Beamten (hier: Insolvenz infolge privater Edelmetallverkäufe größeren Umfangs)
OVG Bremen, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 2 LB 30/20
DRsp Nr. 2020/15244
Gesetzlich angeordnete Teileinbehaltung der Dienstbezüge während eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand; Streit des Beamten nach rechtskräftiger Aufhebung der Ruhestandsverfügung mit dem Dienstherrn über die sekundären Rechtsfolgen der rechtswidrigen Zurruhesetzung i.R.e. Schadensersatzanspruchs; Adäquater Kausalzusammenhang durch Setzen einer weiteren Schadensursache durch völlig ungewöhnliches Verhalten eines Beamten (hier: Insolvenz infolge privater Edelmetallverkäufe größeren Umfangs)
1. Die gesetzlich angeordnete Teileinbehaltung der Dienstbezüge während eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand (§ 41 Abs. 4BremBG) hat keine Bedeutung mehr, wenn sich der Beamte nach rechtskräftiger Aufhebung der Ruhestandsverfügung mit dem Dienstherrn über die sekundären Rechtsfolgen der rechtswidrigen Zurruhesetzung (hier: Schadensersatz) streitet.2. Die monatliche Zahlung der Dienstbezüge dient auch dem Zweck, die Bezüge in den Anwendungsbereich derjenigen Rechtsvorschriften fallen zu lassen, die für monatlich gezahltes Arbeitseinkommen gelten (hier: Pfändungsgrenzen nach § 850cZPO).
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