LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.11.2013
L 11 SF 277/13 EK AS
Normen:
GVG § 198 Abs. 3 S. 2; SGG § 73a;

Gesetz zur Entschädigung wegen überlanger GerichtsverfahrenVerzögerungsrügeZeitpunkt der RügeerhebungTatbestand der VerzögerungProzesskostenhilfe für die Entschädigungklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 11 SF 277/13 EK AS

DRsp Nr. 2014/325

Gesetz zur Entschädigung wegen überlanger GerichtsverfahrenVerzögerungsrügeZeitpunkt der RügeerhebungTatbestand der VerzögerungProzesskostenhilfe für die Entschädigungklage

1. Voraussetzung für die Erhebung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 2 GVG ist in zeitlicher Hinsicht, dass Anlass zur Besorgnis bestehen muss, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Bei Rügeerhebung zur Unzeit ist der Entschädigunganspruch nach §§ 198 ff. GVG nicht begründet und die darauf bezogene Klage abzuweisen. 2. Die Rüge ist dann endgültig unwirksam und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt. 3. Nach herrschender Rechtsprechung ist für die Angemessenheit der Verfahrensdauer die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu bewerten. Dabei gelten nicht die Zeiten, die für eine Meinungsbildung des Gerichts erforderlich sind, als Verzögerungszeit. Insoweit besteht zudem kein Anspruch, dass ein entscheidungsreifer Rechtsstreit sofort bzw. unverzüglich vom Gericht entschieden wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 3 S. 2; SGG § 73a;

Gründe

I.