LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2015
5 Sa 436/13
Normen:
ArbGG § 61b Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 226
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 5
NJW 2015, 10
NZA 2016, 1081
NZA-RR 2015, 517
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 373/13

Geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung bei der Entlohnung von Frauen und MännernDifferenzlohn- und Entschädigungsklage einer Produktionsmitarbeiterin bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zu Verfall und Verjährung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 436/13

DRsp Nr. 2015/11399

Geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung bei der Entlohnung von Frauen und Männern Differenzlohn- und Entschädigungsklage einer Produktionsmitarbeiterin bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zu Verfall und Verjährung

1. Machen Arbeitnehmerinnen wegen geschlechtsbezogener Entgeltdiskriminierung Vergütungsdifferenzen zum Lohn, der den Männern gezahlt worden ist, geltend, handelt es sich um Erfüllungsansprüche, die nicht der Frist des § 15 Abs. 4 AGG unterliegen.2. Vergütet ein Arbeitgeber Frauen bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechts geringer als Männer, steht den Frauen ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu.3. Vorliegend ist für die mit der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung verbundene Persönlichkeitsverletzung für jede betroffene Frau ein einheitlicher Entschädigungsbetrag von EUR 6.000, angemessen (im Anschluss an 5 Sa 509/13 u.a.).

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. August 2013, Az. 9 Ca 373/13, unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziff. I.2 und Ziff. I.3 abgeändert und

insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung iHv. € 6.000,00 zu zahlen.

Die Auskunftsklage wird abgewiesen.

2. 3.