ArbG Koblenz, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3724/13
Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und MännernAnpassung der Vergütung nach oben bei jahrelanger Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der SchuhproduktionDifferenzlohnklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur verjährungsbegründenden Kenntnis der maßgeblichen Umstände
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 412/15
DRsp Nr. 2016/15748
Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und MännernAnpassung der Vergütung "nach oben" bei jahrelanger Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der SchuhproduktionDifferenzlohnklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur verjährungsbegründenden Kenntnis der maßgeblichen Umstände
1. Nach der Wertung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2AGG ist bei einer gesetzwidrigen Benachteiligung eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben; auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gibt benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden, so dass die Beseitigung der Benachteiligung bei der Entgeltzahlung nur durch eine "Anpassung nach oben" erfolgen kann.2. Der Leistungsanspruch auf benachteiligungsfreie Entlohnung ist ein Erfüllungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch; für Ansprüche aus § 7 Abs. 1AGG auf Erfüllung derjenigen Ansprüche, die der begünstigten Gruppe gewährt wurden, gilt die Verfallsregelung des § 15 Abs. 4AGG nicht.
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