LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2016
5 Sa 412/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 8 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3724/13

Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und MännernAnpassung der Vergütung nach oben bei jahrelanger Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der SchuhproduktionDifferenzlohnklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur verjährungsbegründenden Kenntnis der maßgeblichen Umstände

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 412/15

DRsp Nr. 2016/15748

Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und Männern Anpassung der Vergütung "nach oben" bei jahrelanger Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der Schuhproduktion Differenzlohnklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur verjährungsbegründenden Kenntnis der maßgeblichen Umstände

1. Nach der Wertung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG ist bei einer gesetzwidrigen Benachteiligung eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben; auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gibt benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden, so dass die Beseitigung der Benachteiligung bei der Entgeltzahlung nur durch eine "Anpassung nach oben" erfolgen kann. 2. Der Leistungsanspruch auf benachteiligungsfreie Entlohnung ist ein Erfüllungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch; für Ansprüche aus § 7 Abs. 1 AGG auf Erfüllung derjenigen Ansprüche, die der begünstigten Gruppe gewährt wurden, gilt die Verfallsregelung des § 15 Abs. 4 AGG nicht.