ArbG Koblenz, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 376/13
Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und MännernAnpassung der Vergütung nach oben und Entschädigungsanspruch bei jahrelanger vorsätzlicher Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der Schuhproduktion
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 440/13
DRsp Nr. 2016/13529
Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und MännernAnpassung der Vergütung „nach oben“ und Entschädigungsanspruch bei jahrelanger vorsätzlicher Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der Schuhproduktion
1. Nach der Wertung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2AGG ist bei einer gesetzwidrigen Benachteiligung eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gibt benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden, so dass die Beseitigung der Benachteiligung bei der Entgeltzahlung nur durch eine „Anpassung nach oben“ erfolgen kann.2. Der Leistungsanspruch auf benachteiligungsfreie Entlohnung ist ein Erfüllungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch. Für Ansprüche aus § 7 Abs. 1AGG auf Erfüllung derjenigen Ansprüche, die der begünstigten Gruppe gewährt wurden, gilt die Verfallsregelung des § 15 Abs. 4AGG nicht.3. Bei der Bestimmung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG muss angemessen sein und einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleisten.
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