LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2016
6 Sa 173/15
Normen:
TV-ATZ-Metall Rheinl-Rheinhessen-Pfalz § 3; TV-ATZ-Metall Rheinl-Rheinhessen-Pfalz § 9; TV-ATZ-Metall Rheinl-Rheinhessen-Pfalz § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 993/14

Gesamtbetriebsvereinbarung zum Abfindungsanspruch bei Altersteilzeit unter Verweis auf Tarifwerke der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-RheinhessenUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu anspruchsbegründenden Rentenabschlägen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 173/15

DRsp Nr. 2016/9904

Gesamtbetriebsvereinbarung zum Abfindungsanspruch bei Altersteilzeit unter Verweis auf Tarifwerke der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen Unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu anspruchsbegründenden Rentenabschlägen

1. § 3 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit vom 23.11.2004 (TV-ATZ-Metall Rheinl-Rheinhessen-Pfalz) eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitregelungen durch freiwillige Betriebsvereinbarung, soweit das Altersteilzeitverhältnis einzelvertraglich unter Beachtung der Bestimmungen des Tarifvertrages und der Betriebsvereinbarung schriftlich vereinbart wird; abweichende Regelungen zur Altersteilzeit können nach § 13 TV-ATZ-Metall Rheinl-Rheinhessen-Pfalz im Wege der freiwilligen Betriebsvereinbarung auch durch insgesamt wertgleiche Regelungen vereinbart werden.