ArbG Mainz, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 993/14
Gesamtbetriebsvereinbarung zum Abfindungsanspruch bei Altersteilzeit unter Verweis auf Tarifwerke der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-RheinhessenUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu anspruchsbegründenden Rentenabschlägen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 173/15
DRsp Nr. 2016/9904
Gesamtbetriebsvereinbarung zum Abfindungsanspruch bei Altersteilzeit unter Verweis auf Tarifwerke der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-RheinhessenUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu anspruchsbegründenden Rentenabschlägen
1. § 3 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit vom 23.11.2004 (TV-ATZ-Metall Rheinl-Rheinhessen-Pfalz) eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitregelungen durch freiwillige Betriebsvereinbarung, soweit das Altersteilzeitverhältnis einzelvertraglich unter Beachtung der Bestimmungen des Tarifvertrages und der Betriebsvereinbarung schriftlich vereinbart wird; abweichende Regelungen zur Altersteilzeit können nach § 13 TV-ATZ-Metall Rheinl-Rheinhessen-Pfalz im Wege der freiwilligen Betriebsvereinbarung auch durch insgesamt wertgleiche Regelungen vereinbart werden.
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