BAG - Beschluß vom 16.05.1997
5 AS 9/97
Normen:
ZPO § 36 Nr. 3, § 33 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 36 ZPO
BB 1997, 1420
DB 1997, 1624
DRsp VI(646)162b
NZA 1997, 1071
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3568/96

Gerichtsstandbestimmung bei Drittwiderklage

BAG, Beschluß vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 5 AS 9/97

DRsp Nr. 1997/4729

Gerichtsstandbestimmung bei Drittwiderklage

»Eine Widerklage, die sich auch gegen eine bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Person (Drittwiderbeklagte) richtet, begründet für die Drittwiderbeklagte keinen Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bedarf einer Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO, wenn die Drittwiderbeklagte in ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden soll und sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht bereits aus anderen Bestimmungen ergibt (Anschluß an BGH Beschluß vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90 - NJW 1991, 2838).«

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 3, § 33 ;

Gründe:

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Zwickau gegen die Beklagte Kündigungsschutzklage mit dem Antrag erhoben

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 6. Juni 1996, zugegangen am 7. Juni 1996, nicht aufgelöst worden ist, sondern weiter fortbesteht.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und zugleich Widerklage gegen den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte mit folgendem Antrag erhoben:

festzustellen, daß das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 1. Juli 1996 auf die Drittwiderbeklagte übergegangen ist.

Die Beklagte bittet um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO.