LAG Köln - Urteil vom 19.09.2011
2 Sa 415/11
Normen:
EuGVVO Art. 19;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2150/10

Gerichtsstand in Deutschland; LKW Fahrer mit ausländischem Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 415/11

DRsp Nr. 2012/15621

Gerichtsstand in Deutschland; LKW Fahrer mit ausländischem Arbeitgeber

Ein LKW-Fahrer, der gewöhnlich, d.h. ganz überwiegend in Deutschland eingesetzt wird, hat seinen gewöhnlichen Arbeitsort i.S. d. Art. 19 EuGVVO am Ort der Arbeitsaufnahme. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass es zwar viele Arbeitsorte in Deutschland aber trotzdem keinen Klageort in Deutschland gäbe.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.03.2011 - 6 Ca 2150/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.991,09 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

EuGVVO Art. 19;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 3.991,09 € in Anspruch sowie auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Für diese Ansprüche ist zudem zwischen den Parteien streitig, ob ein Gerichtsstand in Deutschland vor dem Arbeitsgericht Siegburg gegeben ist.