Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2010 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Das von dem Antragsteller selbst - ohne anwaltliche Vertretung - eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
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