OVG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2011
4 Bs 11/11
Normen:
VwGO § 188 S. 2; SGB VIII § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
VwZ-RR 2011, 462
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 3456/10

Gerichtskostenfreiheit eines auf die Unterbringung oder den Verbleib in einer Wohnunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gerichteten Verfahrens

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 4 Bs 11/11

DRsp Nr. 2011/4420

Gerichtskostenfreiheit eines auf die Unterbringung oder den Verbleib in einer Wohnunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gerichteten Verfahrens

Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen eine Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gegenüber einem Leistungsträger die Unterbringung oder den Verbleib in einer Wohnunterkunft begehrt, betreffen eine Angelegenheit der Fürsorge und sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2010 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

VwGO § 188 S. 2; SGB VIII § 42 Abs. 1;

Gründe

Das von dem Antragsteller selbst - ohne anwaltliche Vertretung - eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.