OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2015
OVG 3 K 32.14
Normen:
SGB VIII § 90; VwGO § 188 S. 2;

Gerichtskostenfreiheit einer Klage gegen einen Elternbeitrag für eine Kindertagesstätte

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2015 - Aktenzeichen OVG 3 K 32.14

DRsp Nr. 2015/12038

Gerichtskostenfreiheit einer Klage gegen einen Elternbeitrag für eine Kindertagesstätte

Verfahren, die Elternbeiträge für die Kindergartenbetreuung betreffen, stellen unabhängig von der konkreten landesrechtlichen Ausgestaltung jugendhilferechtliche Streitigkeiten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - § 90 SGB VIII - dar, für die § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit anordnet.

Normenkette:

SGB VIII § 90; VwGO § 188 S. 2;

Gründe

Die Erinnerungsführer wenden sich gegen den Kostenansatz im Verwaltungsstreitverfahren VG 7 K 90/09, mit dem sie den von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens geforderten Elternbeitrag für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte angefochten haben. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Streitigkeit nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Über sie entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1, Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil das Verwaltungsgericht über die Erinnerung durch den Einzelrichter entschieden hat. Eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht. Die Rechtssache hat - auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg - keine grundsätzliche Bedeutung.