Die Erinnerungsführer wenden sich gegen den Kostenansatz im Verwaltungsstreitverfahren VG 7 K 90/09, mit dem sie den von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens geforderten Elternbeitrag für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte angefochten haben. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Streitigkeit nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Über sie entscheidet nach §
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