LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2014
L 18 AS 41/14 B
Normen:
SGG § 105; SGG § 144; SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 28367/11

GerichtsbescheidBerufungsstreitwertAntrag auf mündliche VerhandlungFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen L 18 AS 41/14 B

DRsp Nr. 2014/1799

GerichtsbescheidBerufungsstreitwertAntrag auf mündliche VerhandlungFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

1. Bei einem Gerichtsbescheid ist zu prüfen, ob die Berufung i.S.v. § 105 Abs. 2 S. 2 SGG gegeben oder „nicht gegeben“ war. 2. Das hängt davon ab, ob der Berufungs- gleich Beschwerdewert von mehr als 750,- € erreicht wird oder nicht (vgl § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).3. Auch mit der Verwendung einer bloß rechtsfehlerhaften Rechtsmittelbelehrung wird nicht das richtige Rechtsmittel eröffnet oder abgeschnitten. 4. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung gilt dann der Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 3 Hs. 2 SGG als nicht ergangen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Sache an das Sozialgericht zur Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Der Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2013 gilt als nicht ergangen.

Normenkette:

SGG § 105; SGG § 144; SGG § 172;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist begründet.