LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.2005
22 Sa 84/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 8 § 17 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 303
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 632/03

Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund - rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelung bei nur zur Vergleichsprotokollierung eingeleitetem Verfahren

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 22 Sa 84/04

DRsp Nr. 2005/12977

Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund - rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelung bei nur zur Vergleichsprotokollierung eingeleitetem Verfahren

Die Berufung auf die Rechtfertigung der Befristung durch gerichtlichen Vergleich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG) ist ausgeschlossen, wenn die Parteien allein zu dem Zweck, eine gerichtsfeste Form der Befristung zu erreichen, einen Prozess einleiten und im Rahmen dieses Scheinverfahrens einen bereits vorher von der Arbeitgeberin formulierten Vergleich protokollieren lassen; dies stellt sich nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie nach den Motiven des Gesetzgebers als rechtsmissbräuchliche funktionswidrige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Regelung dar.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 8 § 17 ;

Tatbestand:

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer in einem vor dem Arbeitsgericht Freiburg abgeschlossenen Vergleich enthaltenen Befristung nicht zum 30.09.2004 beendet ist.