LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2006 L 7 SO 5441/05
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3 § 20 S. 1 § 20 S. 2 § 36 S. 1 § 47 §§ 47ff ; SGG § 95 ;
Fundstellen:
FEVS 58, 234
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 1454/05
Gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt bei Klage beim Anspruch auf Sozialhilfe, Vermutungsregelung des § 36 SGB XII bei eheähnliche Gemeinschaft
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen L 7 SO 5441/05
DRsp Nr. 2007/3109
Gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt bei Klage beim Anspruch auf Sozialhilfe, Vermutungsregelung des § 36 SGB XII bei eheähnliche Gemeinschaft
1. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Regelung der Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hinein reichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum durch den Sozialhilfeträger ist auch im Anwendungsbereich des SGB XII nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beschränkt, sondern reicht bis zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung.
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