SchlHOLG - Beschluss vom 14.01.2011
16 W 120/10
Normen:
GVG § 13; SGG § 51; SGB V § 69; SGB V § 116b;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 22/10

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Krankenhausbetreiber auf Unterlassung der Durchführung und/oder Abrechnung radiologisch-diagnostischer Untersuchungen

SchlHOLG, Beschluss vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 16 W 120/10

DRsp Nr. 2011/3444

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Krankenhausbetreiber auf Unterlassung der Durchführung und/oder Abrechnung radiologisch-diagnostischer Untersuchungen

Für eine Klage, mit der einem Krankenhausbetreiber verboten werden soll, im geschäftlichen Verkehr radiologisch-diagnostische Untersuchungen als ambulante Leistungen nach § 116 b SGB V durchzuführen und/oder abzurechnen, sofern die Untersuchungen keine Krankheiten zum Gegenstand haben, die vom Leistungsumfang der "Katalogkrankheiten" des § 116 b Abs. 3 SGB V umfasst werden, sind die Sozialgerichte zuständig.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Itzehoe vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 13; SGG § 51; SGB V § 69; SGB V § 116b;

Gründe:

I. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kündigt der Kläger in dem vor dem Landgericht Itzehoe anhängig gemachten Rechtsstreit den Antrag an, die Beklagte zu verpflichten, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,