SchlHOLG - Beschluss vom 15.04.2011
16 W 50/11
Normen:
InsO § 174; InsO § 184; InsO § 286; InsO § 301 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826 i.V.m. SGB IV §§ 28a ff.; StGB § 263; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 251/10

Gerichtliche Zuständigkeit für die Feststellung des Beruhens einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung wegen des Nichtabführens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung

SchlHOLG, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 16 W 50/11

DRsp Nr. 2011/12226

Gerichtliche Zuständigkeit für die Feststellung des Beruhens einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung wegen des Nichtabführens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung

Der Antrag festzustellen, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsleistungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, gehört vor die ordentlichen Gerichte, auch wenn die Höhe der öffentlich-rechtlichen Beitragsforderung im Streit ist.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. März 2011 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 174; InsO § 184; InsO § 286; InsO § 301 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826 i.V.m. SGB IV §§ 28a ff.; StGB § 263; StGB § 266a;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Beklagten ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden (... AG ...).

Die Klägerin beantragt festzustellen,