Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2012, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
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