Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23.11.2011 -
Die Verfügungsklägerin (künftig: die Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (künftig: die Beklagte), dass diese eine ausgeschriebene Stelle vorläufig nicht anderweitig besetzt.
Die beklagte Bundesanstalt beabsichtigt, zwei hier strittige Stellen als Arbeitsvermittler nach der Vergütungsgruppe IV zu besetzen. Hierbei werden nach ihrer Konzeption nur Bewerber und Bewerberinnen berücksichtigt, für die die Stellenbesetzung kein Aufstieg oder Beförderung wäre, und deren Arbeitsverhältnis ursprünglich nach § 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG (Haushaltsbefristung) befristet war.
Hinsichtlich des übrigen Sachverhaltes und des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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