LAG Nürnberg - Beschluss vom 26.04.2011
7 Ta 183/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1; ZPO § 139; GewO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1902/10

Gerichtliche Hinweispflicht zur Schlüssigkeit der Klage vor Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags

LAG Nürnberg, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 183/10

DRsp Nr. 2011/9611

Gerichtliche Hinweispflicht zur Schlüssigkeit der Klage vor Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags

1. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten macht es vor Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags erforderlich, hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten einen ebenso strengen Maßstab anzulegen wie in einem Hauptsacheverfahren. 2. Macht die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO geltend und gehen alle Beteiligten (offensichtlich) von einer Lohnzahlung aus, darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht (wegen Unschlüssigkeit der Klage) versagt werden, ohne die Klägerin zuvor auf den fehlenden Sachvortrag zur tatsächlich erfolgten Lohnzahlung hinzuweisen.

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 02.12.2010 wird in Ziffer 3 abgeändert.

2. Der Klägerin wird ab 04.11.2010 für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin G... beigeordnet, soweit sich die Klage auf die Erteilung von Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2007 bezieht.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1; ZPO § 139; GewO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin machte mit ihrer Klage vom 02.11.2010 u.a. die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2007 geltend. In der Klage wurde nicht ausgeführt, dass eine Entgeltzahlung erfolgt sei.