BAG - Urteil vom 17.11.2011
5 AZR 712/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 44/08
ArbG Stuttgart, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7628/07

Gerichtliche Geltendmachung der korrekten Führung des Arbeitszeitkontos

BAG, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 712/09

DRsp Nr. 2012/7058

Gerichtliche Geltendmachung der korrekten Führung des Arbeitszeitkontos

1. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", erfüllt die Bestimmtheitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können.2. Der Anspruch des Arbeitnehmer auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos kann sich aus § 611 Abs. 1 BGB ergeben.3. Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt aber voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestandes auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 2009 - 17 Sa 44/08 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 4. September 2008 - 21 Ca 7628/07 - abgeändert, soweit es die Beklagte verurteilt hat, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2007 195 Stunden gutzuschreiben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.