LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2011
6 Ta 653/11
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5543/10

Gerichtliche Fürsorgepflichten gegenüber unbeholfener Partei im Prozesskostenhilfeverfahren; erneute Antragstellung durch nachholende Einreichung von Unterlagen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 653/11

DRsp Nr. 2011/7050

Gerichtliche Fürsorgepflichten gegenüber unbeholfener Partei im Prozesskostenhilfeverfahren; erneute Antragstellung durch nachholende Einreichung von Unterlagen

1. Im Verfahren über eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu berücksichtigen, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei erkennbar unbeholfen, schreibungewandt oder der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist; es sind ggf. gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO eigene Erhebungen anzustellen, etwa durch Einholung von Auskünften. 2. Über die Folgen der Versäumung einer Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist mit Rücksicht auf die einschneidende Ausschlusswirkung auch ohne ausdrückliche Regelung im Hinblick auf das Gebot fairer Verfahrensführung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip anlässlich der Fristsetzung zu belehren. 3. Eine Korrektur der Versagung von Prozesskostenhilfe kann nur dann nicht mehr durch Nachreichung der erforderlichen Belege im Beschwerdeverfahren erreicht werden, wenn das Verfahren in der Hauptsache zu dieser Zeit bereits abgeschlossen ist, andernfalls in der nachgeholten Einreichung regelmäßig ein neuer Antrag zu sehen ist.

wird Beschluss des ArbG Berlin vom 17.02.2011 - 5 Ca 5543/10 - ersatzlos aufgehoben.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;

Gründe: