LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.02.2009
5 Ta 201/08
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 422/08

Gerichtliche Formulierungspraxis bei Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 201/08

DRsp Nr. 2009/10709

Gerichtliche Formulierungspraxis bei Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes

1. Ist aufgrund der Miterledigung nicht streitgegenständlicher aber zwischen den Parteien gleichwohl umstrittener Gegenstände ein gesonderter (höherer) Vergleichswert festzusetzen, erfolgt dies nach der Formulierungspraxis des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und der ständigen Praxis aller Rheinland-Pfälzischen Arbeitsgerichte sowie des Landesarbeitsgerichtes stets in der Weise, dass der höhere Betrag den Gesamtbetrag für den Vergleich darstellt; ein gesonderter ausschließlicher Vergleichsmehrwert wird nicht festgesetzt. 2. Eine andere Auffassung ist beizeiten vor dem Arbeitsgericht zum Ausdruck zu bringen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2008 - 5 Ca 422/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 337,98 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;

Gründe:

Das Arbeitsgericht ist bei der erfolgten Kostenfestsetzung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom zutreffenden Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen.