LAG Köln - Beschluss vom 28.04.2017
9 TaBV 78/16
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 3/16

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Wechsel eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 78/16

DRsp Nr. 2017/8567

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Wechsel eines Arbeitnehmers

Hat der Betriebsrat dem Wechsel eines Mitarbeiters in eine andere Abteilung zu Recht gem. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG widersprochen, weil es sich hierbei um eine Versetzung handelte und eine Ausschreibung der Stelle unterblieben war, so kommt eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nicht in Betracht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016 - 9 BV 3/16 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer personellen Maßnahme.

Der Antragsteller ist der für den Gemeinschaftsbetrieb K der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Der Gemeinschaftsbetrieb besteht aus den Bereichen HUB (Umschlagszentrum), GTS (Global Trade Services; Zoll und Außenhandel) und Ramp.

Der Arbeitnehmer A K war als sog. Clearance Broker Associate im ZnG Team (Zentrale Nachverfolgungsgruppe) der Abteilung GTS tätig.