LAG Köln - Beschluss vom 13.07.2017
7 TaBV 25/17
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 95; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 164/16

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer innerbetrieblichen Versetzung

LAG Köln, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 25/17

DRsp Nr. 2018/13807

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer innerbetrieblichen Versetzung

Fall, in dem der Betriebsrat die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung zu einer Versetzung wegen unterbliebener Ausschreibung der zu besetzenden Stelle zurecht verweigert.

Ist eine Stelle innerbetrieblich nicht ausgeschrieben worden, obwohl der Betriebsrat zuvor von seinem Recht gem. § 93 BetrVG Gebraucht gemacht und die innerbetriebliche Ausschreibung jedes freien, neu zu besetzenden Arbeitsplatzes verlangt hatte, so ist für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer innerbetrieblichen Versetzung kein Raum, wenn die Stelle nicht ausgeschrieben war.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2016 in Sachen 16 BV 164/16 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 93; BetrVG § 95; BetrVG § 99;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer Versetzung des Mitarbeiters C C und dessen Eingruppierung an seinem neuen Arbeitsplatz.