LAG München - Beschluss vom 07.07.2015
6 TaBV 73/14
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 89 Abs. 1; ArbGG § 89 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 80 Abs. 2; ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; GVG § 20 Abs. 2; BetrVG § 19; BetrVG § 22; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 151/14

Gerichtliche Bestimmung der Beteiligten von Amts wegen für jeden Haupt- und HilfsantragUnzulässige Anträge der Agentur für das französische Bildungswesen im Ausland zur Bestimmung der Beteiligten im Beschlussverfahren zur Bildung eines Betriebsrats an einer Schulanstalt

LAG München, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 6 TaBV 73/14

DRsp Nr. 2016/4093

Gerichtliche Bestimmung der Beteiligten von Amts wegen für jeden Haupt- und Hilfsantrag Unzulässige Anträge der "Agentur für das französische Bildungswesen im Ausland" zur Bestimmung der Beteiligten im Beschlussverfahren zur Bildung eines Betriebsrats an einer Schulanstalt

1. Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sind die zu beteiligenden Personen und/oder Stellen von Amts wegen zu bestimmen. Dies gilt für jeden Antrag gesondert. Eine gewillkürte Beteiligung etwa dergestalt, dass eine Feststellung gegenüber einer bestimmten Person/Stelle begehrt wird, die an sich nicht zu beteiligen ist, kann nicht für das Gericht bindend beantragt werden. 2. Der Antrag festzustellen, dass die (französische) Antragstellerin "in Fragen der Betriebsverfassung, insbesondere in Fragen der Organisation einer Personalvertretung und/oder eines Betriebsrats" einer in ihrer direkten Trägerschaft stehenden Schule nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfalle, ist auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet; insoweit besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse.