LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2010
6 TaBV 901/10
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 485
BB 2010, 1724
DB 2010, 1891
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 59
ZTR 2010, 493
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 4780/10

Gerichtliche Bestellung eines Dritten zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bei fehlender Einigung über wechselseitige Vorschlage

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 6 TaBV 901/10

DRsp Nr. 2010/12111

Gerichtliche Bestellung eines Dritten zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bei fehlender Einigung über wechselseitige Vorschlage

Für die Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle kommt es nicht darauf an, welcher Beteiligte seinen Vorschlag zuerst gemacht oder bei Gericht angebracht hat. Vielmehr ist auch dann, wenn keine konkreten Einwendungen gegen den Kandidaten der jeweiligen Gegenseite vorgebracht werden, regelmäßig ein Dritter zu bestellen (gegen LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010 - 10 TaBV 2829/09).

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.04.2010 - 21 BV 4780/10 - dahin geändert, dass zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Fälligkeit der Vergütung" die Richterin am Arbeitsgericht a. D. S. B. eingesetzt wird.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;

Gründe: