1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.04.2010 - 21 BV 4780/10 - dahin geändert, dass zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Fälligkeit der Vergütung" die Richterin am Arbeitsgericht a. D. S. B. eingesetzt wird.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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