LAG Köln - Beschluss vom 09.04.2018
9 TaBV 10/18
Normen:
ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/18

Gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden einer EinigungsstelleAnforderungen an die Substantiierung der Bedenken gegen den Vorschlag der jeweils anderen Seite

LAG Köln, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 10/18

DRsp Nr. 2018/6010

Gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle Anforderungen an die Substantiierung der Bedenken gegen den Vorschlag der jeweils anderen Seite

Hat eine Betriebspartei Bedenken gegen den Vorschlag der anderen Partei hinsichtlich der Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle sind nachvollziehbar darzulegen. Jedoch dürfen hinsichtlich der Substantiierung der Bedenken keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da dem Vertrauen beider Betriebsparteien in die Kompetenz und Unparteilichkeit des Vorsitzenden wesentliche Bedeutung für eine erfolgreiche Verhandlungsführung zukommt.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.02.2018 - 3 BV 3/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu Arbeitszeit- und Überstundenregelungen.

Die Arbeitgeberin betreibt das Distributionszentrum der im sog.E-Commerce tätigen deutschen Q -Gruppe.