BSG - Beschluß vom 25.08.2005
B 3 P 16/05 B
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4 ; SGG § 62 § 118 Abs. 1 ; ZPO § 395 § 402 § 411 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 P 9/04 - 29.04.2005,
SG Lübeck, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 98/00

Gerichtliche Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren durch mündliches Sachverständigengutachten, rechtliches Gehör

BSG, Beschluß vom 25.08.2005 - Aktenzeichen B 3 P 16/05 B

DRsp Nr. 2006/2205

Gerichtliche Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren durch mündliches Sachverständigengutachten, rechtliches Gehör

1. Auch im Bereich der gerichtlichen Begutachtung des Pflegebedarfs liegt es im Ermessen des Gerichts, einen Sachverständigen nicht mit einem schriftlichen Gutachten über den nach Untersuchung im häuslichen Umfeld festzustellenden Pflegebedarf eines Versicherten zu beauftragen, sondern ihn im Termin ein mündliches Gutachten erstatten zu lassen. Dabei ist den Beteiligten ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. 2. Bei Gutachten mit zahlreichen Einzelfeststellungen muss sichergestellt sein, dass die Beteiligten den Darlegungen eines Sachverständigen folgen, alle wesentlichen Einzelheiten erfassen, Fragen stellen und Vorhaltungen machen können. Dies gilt insbesondere bei Beteiligten, die keine juristischen oder medizinischen Kenntnisse haben und anwaltlich nicht vertreten sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4 ; SGG § 62 § 118 Abs. 1 ; ZPO § 395 § 402 § 411 ;

Gründe:

I