Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
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Umstritten ist die Berechtigung zur Erbringung gesprächspsychotherapeutischer Leistungen.
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