BSG - Urteil vom 28.10.2009
B 6 KA 26/08 R
Normen:
EBM-Ä (2005) Nr. 30600; GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 1/07
SG Marburg, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 492/06

Genehmigung zur Abrechnung proktologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit der Anknüpfung an einen Versorgungsschwerpunkt für Urologen

BSG, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 26/08 R

DRsp Nr. 2010/2356

Genehmigung zur Abrechnung proktologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit der Anknüpfung an einen Versorgungsschwerpunkt für Urologen

1. Im EBM-Ä dürfen Anforderungen an die Qualifikation von Ärzten für die Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen normiert werden, die über berufsrechtliche Anforderungen hinausgehen. Derartige Regelungen sind grundsätzlich rechtmäßig, soweit sie den Arzt nicht von einem Leistungsbereich ausschließen, der zum Kern seines Fachgebiets gehört bzw für dieses wesentlich und prägend ist (Fortführung von BSG vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R = BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr 16, jeweils RdNr 27-29). 2. Setzt eine Abrechnungsgenehmigung für bestimmte Leistungen voraus, dass der Arzt einen entsprechenden Versorgungsschwerpunkt nachweist, so muss ein schwerpunktmäßiger Anteil seines Gesamtpunktzahlvolumens in diesem Leistungsbereich anfallen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EBM-Ä (2005) Nr. 30600; GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für proktologische Leistungen.