BSG - Urteil vom 26.02.1992
1 RR 8/91
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; RVO § 180 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 34 Abs. 1 S. 2, § 33 Abs. 1 ; SGB V § 195 Abs. 1 S. 1, § 240 Abs. 4, § 197 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 70, 149
SozR 3-2500 § 240 Nr. 8

Genehmigung von Satzungsvorschriften durch die Aufsichtsbehörde, durch die die Beiträge einer Krankenkasse rückwirkend erhöht werden

BSG, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 1 RR 8/91

DRsp Nr. 1998/7621

Genehmigung von Satzungsvorschriften durch die Aufsichtsbehörde, durch die die Beiträge einer Krankenkasse rückwirkend erhöht werden

1. Satzungsvorschriften, durch die die Beiträge einer Krankenkasse rückwirkend erhöht werden, dürfen durch die Aufsichtsbehörde auch dann nicht genehmigt werden, wenn die höheren Beiträge schon vor der Satzungsänderung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhoben worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; RVO § 180 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 34 Abs. 1 S. 2, § 33 Abs. 1 ; SGB V § 195 Abs. 1 S. 1, § 240 Abs. 4, § 197 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, die Vorschrift des § 31 Abs 2 Satz 3 der im Jahre 1989 neu gefaßten Satzung der Klägerin zu genehmigen.