SG Marburg vom 10.02.2010
S 12 KA 160/09
Normen:
Ärzte-ZV § 20 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1; BMV-Ä § 15a; BMV-Ä § 17; BMV-Ä § 39 Abs. 4 Nr. 3; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13;

Genehmigung einer Zweigpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Verletzung der Residenzpflicht unter Berücksichtigung von Entfernungen und Wegezeiten

SG Marburg, vom 10.02.2010 - Aktenzeichen S 12 KA 160/09

DRsp Nr. 2010/22725

Genehmigung einer Zweigpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Verletzung der Residenzpflicht unter Berücksichtigung von Entfernungen und Wegezeiten

Für die Residenzpflicht ist auf die Entfernungen und Wegezeiten zwischen den drei Orten Praxissitz, Wohnung und Zweigpraxissitz abzustellen, da eine Erreichbarkeit am Praxissitz und Zweigpraxissitz im Rahmen der Residenzpflicht gewährleistet werden muss. Dabei liegt eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes vor, wenn zwischen Praxissitz und Zweigpraxissitz eines Kinderkardiologen eine Fahrstrecke von 128 km und einer Fahrzeit von eineinhalb Stunden pro Wegstrecke liegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Ärzte-ZV § 20 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1; BMV-Ä § 15a; BMV-Ä § 17; BMV-Ä § 39 Abs. 4 Nr. 3; SGB V § 82 Abs. 1;