BSG - Urteil vom 09.02.2011
B 6 KA 49/09 R
Normen:
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 3; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 119/08
SG Marburg, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 375/07

Genehmigung einer zahnärztlichen Zweigpraxis in der vertragszahnärztlichen Versorgung; qualitative Verbesserung der Versorgung; Nachweis des Vorliegens einer besonderen Fachkunde

BSG, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 49/09 R

DRsp Nr. 2011/9128

Genehmigung einer zahnärztlichen Zweigpraxis in der vertragszahnärztlichen Versorgung; qualitative Verbesserung der Versorgung; Nachweis des Vorliegens einer besonderen Fachkunde

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 3; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht die Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an einem weiteren Ort (Zweigpraxis).

Der Kläger nimmt als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung in F. teil. Seine vertragszahnärztliche Tätigkeit übt er gemeinschaftlich mit zwei weiteren Zahnärzten sowie dem - sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen - Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. S. aus. Dr. Dr. S. wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung eine - zunächst bis zum 31.3.2009, sodann bis 31.3.2011 befristete - Zweigpraxisgenehmigung für B. erteilt.