LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2008
L 12 KA 3/08
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 781/07

Genehmigung einer Filialtätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung, Anfechtungsbefugnis eines niedergelassenen Vertragsarztes

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen L 12 KA 3/08

DRsp Nr. 2009/457

Genehmigung einer Filialtätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung, Anfechtungsbefugnis eines niedergelassenen Vertragsarztes

Gegen eine Filialtätigkeitsgenehmigung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Ärzte-ZV kommt einem im örtlichen Umfeld niedergelassenen Vertragsarzt, der im wesentlichen die gleichen Leistungen erbringt, grundsätzlich keine Anfechtungsbefugnis im Wege einer defensiven Konkurrentenklage zu, es sei denn, es handelt sich um eine willkürliche Erteilung einer Filialtätigkeitsgenehmigung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehren mit ihrer defensiven Konkurrentenklage die Aufhebung der den Beigeladenen gem. § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erteilten Filialtätigkeitsgenehmigungen.