BSG - Urteil vom 26.02.1992
1 RR 10/91
Normen:
RVO § 251 Abs. 1 Nr. 1, § 248 Nr. 1 ; SGB V § 147 Abs. 1 Nr. 3, § 145 Abs. 2, § 157 Abs. 2 Nr. 3, § 266 Abs. 1, § 221 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 70, 153
SozR 3-2500 § 147 Nr. 3

Genehmigung der Errichtung einer BKK, Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer AOK

BSG, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 1 RR 10/91

DRsp Nr. 1998/7620

Genehmigung der Errichtung einer BKK, Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer AOK

1. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 SGB V richtet sich der Anspruch auf Genehmigung der Errichtung einer BKK selbst dann, wenn die Genehmigung vor dessen Inkrafttreten abgelehnt wurde.2. Wenn die zu erwartenden Mitgliederverluste durch die Errichtung einer BKK dazu führen, daß der Bedarfssatz der betroffenen AOK den durchschnittlichen Bedarfssatz ihres Landesverbandes um mehr als 10 vH übersteigt wird die Leistungsfähigkeit einer AOK nach dem SGB V bereits dann gefährdet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 251 Abs. 1 Nr. 1, § 248 Nr. 1 ; SGB V § 147 Abs. 1 Nr. 3, § 145 Abs. 2, § 157 Abs. 2 Nr. 3, § 266 Abs. 1, § 221 Abs. 1;

Gründe: