BSG - Urteil vom 25.08.2004
B 12 KR 22/02 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1a ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 6 § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 240 Abs. 2 S. 1 § 243 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 93/01 - 11.07.2002,
SG Dortmund, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 221/00

Geminderter Beitragssatz bei entgeltlicher Beschäftigung während der Altersteilzeit

BSG, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen B 12 KR 22/02 R

DRsp Nr. 2004/17593

Geminderter Beitragssatz bei entgeltlicher Beschäftigung während der Altersteilzeit

Beiträge sind nach dem geminderten Beitragssatz zu entrichten, wenn im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fortbesteht und daher insofern der Anspruch auf Krankengeld ruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1a ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 6 § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 240 Abs. 2 S. 1 § 243 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, nach welchem Beitragssatz die Beiträge für die Krankenversicherung des Klägers bei der beklagten Krankenkasse während der Freistellungsphase nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zu bemessen sind.

Der 1939 geborene Kläger vereinbarte mit der beigeladenen Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 1997 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt und am 30. Juni 2001 ohne Kündigung enden sollte. Ab dem Beginn der Freistellungsphase am 1. Mai 1999 beantragte der Kläger eine Ermäßigung des Beitragssatzes, da er in der Zeit der Freistellung kein Krankengeld beziehen könne.