Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Auch der Beschwerdevortrag des Klägers, eine "gemeinschaftliche Beauftragung" liege auch vor, wenn einzelvertraglich die Präsenzkraft von den Bewohnern eine ambulanten Wohngruppe beauftragt worden sei, führt nicht zu einer anderen Einschätzung.
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