OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.06.2010
1 L 56/10
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 2; BeamtVG § 10 S. 1 Nr. 1; BeamtVG § 85;
Vorinstanzen:

Gemeinsames Berufungsverfahren als unselbstständige Vorbereitungshandlung und Mündung in eine Auswahlentscheidung; Rechtsgestaltende oder Rechtsfeststellende Wirkung des an einen Bewerber einer Professorenstelle gerichteten Rufs; Juristische Person des Privatrechts als Träger einer öffentlichen Verwaltung und Begründung einer dem öffentlichen Recht zuordenbaren Rechtsbeziehung; Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis i.S.d. § 85 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hinsichtlich der Begründung des Dienstverhältnisses

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 1 L 56/10

DRsp Nr. 2010/12634

Gemeinsames Berufungsverfahren als unselbstständige Vorbereitungshandlung und Mündung in eine Auswahlentscheidung; Rechtsgestaltende oder Rechtsfeststellende Wirkung des an einen Bewerber einer Professorenstelle gerichteten Rufs; Juristische Person des Privatrechts als Träger einer öffentlichen Verwaltung und Begründung einer dem öffentlichen Recht zuordenbaren Rechtsbeziehung; Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis i.S.d. § 85 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hinsichtlich der Begründung des Dienstverhältnisses

1. Das (gemeinsame) Berufungsverfahren stellt eine unselbständige Vorbereitungshandlung und mündet in eine Auswahlentscheidung, die ihrerseits einen notwendigen, rechtlich unselbständigen (Zwischen)Schritt im Stellenbesetzungsverfahren darstellt.2. Dem an einen Bewerber an eine Professorenstelle gerichteten "Ruf" kommt in der Regel keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu.3. Eine juristische Person des Privatrechts kann nicht Dienstherr, d. h. Träger einer öffentlichen Verwaltung sein und damit auch keine dem öffentlichen Recht zuordenbare Rechtsbeziehung begründen.