LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.01.2009
13 TaBV 3/08
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 2; AÜG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
EzAÜG § 1 AÜG Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung Nr. 22
LAGE § 1 BetrVG 2001 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/07

Gemeinsamer Betrieb von Personalservicegesellschaft und Unternehmen des Entleihers

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 3/08

DRsp Nr. 2009/5802

Gemeinsamer Betrieb von Personalservicegesellschaft und Unternehmen des Entleihers

Werden betriebsangehörige Arbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer einer unternehmenseigenen Personalservicegesellschaft ersetzt, bleibt im Übrigen die Betriebsorganisation unverändert, kann ein gemeinsamer Betrieb von Entleiher und Personalservicegesellschaft bestehen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 28.11.2007, 1 BV 11/07, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 2 und 3 einen gemeinsamen Betrieb unterhalten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 2; AÜG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass die beteiligten Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb unterhalten.

Beteiligte Arbeitgeber sind die W. GmbH (im Folgenden: W. GmbH) und die P. mbH (im Folgenden: P.). Alleinige Gesellschafterin der W. GmbH, die ca. 140 Mitarbeiter beschäftigt, ist die Stadt B.. In der W. GmbH sind zusammengefasst Stadtwerkeaufgaben, Touristik und der Betrieb des Erlebnis- und Freizeitbades G.. Im G. sind ca. 40 Mitarbeiter, zum Teil befristet beschäftigt. Antragssteller ist der bei der W. GmbH gewählte Betriebsrat.