LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2011
L 2 U 274/09
Normen:
SGB VII § 180 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 788/08

Gemeinsame Tragung der Rentenlasten in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nichtberücksichtigung der Entgeltsummen gemeinnütziger Einrichtungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 2 U 274/09

DRsp Nr. 2011/3336

Gemeinsame Tragung der Rentenlasten in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nichtberücksichtigung der Entgeltsummen gemeinnütziger Einrichtungen

Der Begriff der Gemeinnützigkeit in § 180 SGB VII ist unfallspezifisch auszulegen. Durch die Verwendung des Begriffs "gemeinnützig" wird nicht in die Abgabenordnung -AO- verwiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 180 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Ausgleichslast gemäß §§ 176 ff. Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) für das Jahr 2007.

Mit einem als "Anhörung" bezeichneten Schreiben vom 18. Februar 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese von ihr bisher nicht zur Umlage am Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften herangezogen worden sei. Die Klägerin gehöre nicht zu den von der Zahlung befreiten Unternehmen, da sie kein gemeinnütziges Unternehmen im Sinne des § 180 Satz 3 SGB VII sei. § 180 Satz 3 SGB VII knüpfe an die Regelungen im Steuerrecht (Abgabenordnung - AO -) an. Die dort genannten Voraussetzungen zur Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erfülle die Klägerin nicht.