LAG Hamm - Urteil vom 24.06.2010
16 Sa 371/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 9 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; EStG § 39 b Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2181/09

Geltung tariflicher Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsanspruch des lang andauernd erkrankten Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 371/10

DRsp Nr. 2010/17799

Geltung tariflicher Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsanspruch des lang andauernd erkrankten Arbeitnehmers

Als Geldanspruch unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch des langandauernd erkrankten Arbeitnehmers tariflichen Ausschlussfristen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.02.2010 – 5 Ca 2181/09 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstelllung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2008 an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung bezieht und den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 74 %, die Beklagte zu 26 %.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Klage auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 840,00 € abgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert: 6.134,90 €

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 9 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; EStG § 39 b Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1;

Tatbestand