LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.2015
10 Sa 288/15
Normen:
§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1, Abschn. VII Nr. 2 und 12 VTV; § 24 Abs. 4 VTV; § 167 ZPO; § 691 Abs. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 398/14

Geltung des Sozialkassenverfahrens der Bauwirtschaft für ein Abdichtungsarbeiten an oder in Bauwerken ausführendes Unternehmen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 288/15

DRsp Nr. 2015/21481

Geltung des Sozialkassenverfahrens der Bauwirtschaft für ein Abdichtungsarbeiten an oder in Bauwerken ausführendes Unternehmen

1. Abdichtungsarbeiten an Flachdächern sind baulicher Natur, da sie von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1 VTV erfasst werden.2. Zur Abgrenzung in diesen Fällen zum Dachdecker- und Klempnerhandwerk.3. Soll durch einen Mahnbescheid die Verjährung gehemmt werden, reicht es grundsätzlich für eine Zustellung "demnächst" aus, wenn in Anlehnung an § 691 Abs. 2 ZPO zwischen der Zustellung der Zwischenverfügung des Rechtspflegers und der Verbesserung (Ergänzung der fehlenden Angaben etc.) ein Zeitraum von einem Monat liegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Februar 2015 - 4 Ca 398/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1, Abschn. VII Nr. 2 und 12 VTV; § 24 Abs. 4 VTV; § 167 ZPO; § 691 Abs. 2 ZPO;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes einzuziehen.