OVG Sachsen - Beschluss vom 25.03.2011
5 D 203/10
Normen:
GG Art. 87 Abs. 2 S. 2; IFG § 1 Abs. 1; IFG § 1 Abs. 3; IFG § 3 Nr. 6; SGB IV § 90 Abs. 2; SGB IV § 90 Abs. 3; SächsAGSGB § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1311/10

Geltung des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) für Sozialversicherungsträger bei Organisation als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts; Sozialversicherungsträger als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 87 Abs. 2 GG bei einem Zuständigkeitsbereich eines sozialen Versicherungsträgers für mehr als drei Länder

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 5 D 203/10

DRsp Nr. 2011/8497

Geltung des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) für Sozialversicherungsträger bei Organisation als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts; Sozialversicherungsträger als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 87 Abs. 2 GG bei einem Zuständigkeitsbereich eines sozialen Versicherungsträgers für mehr als drei Länder

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. November 2010 - 4 K 1311/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 87 Abs. 2 S. 2; IFG § 1 Abs. 1; IFG § 1 Abs. 3; IFG § 3 Nr. 6; SGB IV § 90 Abs. 2; SGB IV § 90 Abs. 3; SächsAGSGB § 4 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ihm der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG - gegen die Antragsgegnerin nicht zusteht.