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Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. April 1999 nach einem Steuerklassenwechsel.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist verheiratet. Zu Beginn des Jahres 1999 war auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V, bei seiner Ehefrau die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg ab dem 2. März 1999 in Höhe von 256,27 DM wöchentlich. Dabei legte sie ein monatliches Bruttoentgelt von 3.673,37 DM und die Leistungsgruppe D (Lohnsteuerklasse V) zu Grunde (Bewilligungsbescheid vom 8. März 1999).
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