VGH Bayern - Beschluss vom 14.06.2016
14 ZB 14.1508
Normen:
BayBhV § 31 Abs. 1 S. 1; BayBhV § 32 Abs. 2 S. 1-2; BayBhV § 41; BayBhV § 48 Abs. 5; BayBhV § 48 Abs. 7 S. 1; BayVwVfG Art. 32; SGB XI § 15;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 12.590

Geltung der Informationsobliegenheiten des Beamten in gleichem Maße für seinen Vertreter oder Betreuer; Gewährung einer Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege; Versäumung der Jahresfrist bzgl. Antragstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 14 ZB 14.1508

DRsp Nr. 2016/12809

Geltung der Informationsobliegenheiten des Beamten in gleichem Maße für seinen Vertreter oder Betreuer; Gewährung einer Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege; Versäumung der Jahresfrist bzgl. Antragstellung

Informationsobliegenheiten des Beamten gelten in gleichem Maße für den Vertreter oder den Betreuer desjenigen Beamten, der seinen Informationspflichten aufgrund einer Erkrankung nicht mehr selbst nachkommen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.233,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBhV § 31 Abs. 1 S. 1; BayBhV § 32 Abs. 2 S. 1-2; BayBhV § 41; BayBhV § 48 Abs. 5; BayBhV § 48 Abs. 7 S. 1; BayVwVfG Art. 32; SGB XI § 15;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.