LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.08.2009
7 Sa 1673/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 84/08

Geltung der Firmentariftarifverträge der Deutschen Post AG bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge für Arbeiter der Deutschen Bundespost

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1673/08

DRsp Nr. 2009/22668

Geltung der Firmentariftarifverträge der Deutschen Post AG bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge für Arbeiter der Deutschen Bundespost

Die vertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass sie alle Tarifverträge in Bezug nimmt, die funktionsgleich an die Stelle des ausdrücklich angeführten Tarifvertrages getreten sind. Dies gilt jedenfalls solange, wie es sich um Tarifverträge handelt, die als eine Fortentwicklung des ursprünglich bei der Deutschen Bundespost geschaffenen Tarifgefüges angesehen werden können.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2008, 10 Ca 84/08, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der D. AG oder die von der Beklagten mit Wirkung zum 1. Juli 2007 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden.