LAG Hamm - Urteil vom 22.06.2012
13 Sa 1895/11
Normen:
TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; MTV § 3; ERA-ETV § 2 Nr. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 761/11

Geltung der Bestimmungen über die Arbeitszeit im Manteltarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens in einem nicht dem Unternehmerverband angehörigen Unternehmen

LAG Hamm, Urteil vom 22.06.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1895/11

DRsp Nr. 2012/16708

Geltung der Bestimmungen über die Arbeitszeit im Manteltarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens in einem nicht dem Unternehmerverband angehörigen Unternehmen

In einem zum 30.06.2003 aus dem Arbeitgeberverband ausgetretenen Unternehmen galten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens aus dem Jahr 2001 (hier hinsichtlich der Wochenarbeitszeit von 35 Stunden) mit dem Beginn der vierjährigen Einführungsphase des ERA-ETV nicht mehr, mit der Folge, dass betriebliche Vereinbarungen über die Wochenarbeitszeit wirksam getroffen werden konnten und für Mehrgütungsansprüche kein Raum bleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.11.2011 – 2 Ca 761/11 – teilweise abgeändert und der Tenor zu den Ziffern 1. und 2. klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; MTV § 3; ERA-ETV § 2 Nr. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen restlicher Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung.

Der Kläger war vom 01.09.2002 bis zum 30.04.2011 als Mechatroniker bei der Beklagten beschäftigt und erzielte zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.581,73 €.