Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.11.2011 –
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um das Bestehen restlicher Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung.
Der Kläger war vom 01.09.2002 bis zum 30.04.2011 als Mechatroniker bei der Beklagten beschäftigt und erzielte zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.581,73 €.
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