LSG Hessen - Beschluss vom 08.01.2024
L 6 AS 397/23 B ER
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 87
Breith. 2024, 530
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 83/23

Geltendmachung weiterer Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Wege des eintsweiligen Rechtsschutzes; Anrechnung von Einnahmen bei der Leistungsgewährung

LSG Hessen, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen L 6 AS 397/23 B ER

DRsp Nr. 2024/1435

Geltendmachung weiterer Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Wege des eintsweiligen Rechtsschutzes; Anrechnung von Einnahmen bei der Leistungsgewährung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 19. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mehrere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Die Antragstellerin wohnte zunächst mit ihrem Ex-Freund zusammen. Sie wurde schwanger und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Anschließend wohnte sie vorübergehend bei ihrer Mutter B. in B-Stadt. Zum 1. August 2023 zog sie nach A-Stadt in eine 75 qm große Wohnung (laut Mietvertrag vom 3. August 2023 Nettokaltmiete 550 Euro, Betriebskosten 230 Euro, ein Heizkostenabschlag ist nicht vereinbart). Es wurde eine Mietkaution von 1.500 Euro vereinbart.