OLG München - Urteil vom 16.05.2013
1 U 4156/12
Normen:
SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5181/11

Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen des Patienten durch eine gesetzliche Krankenversicherung; Rechtsfolgen des Widerrufs der Entbindung von der Schweigepflicht

OLG München, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 1 U 4156/12

DRsp Nr. 2013/14748

Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen des Patienten durch eine gesetzliche Krankenversicherung; Rechtsfolgen des Widerrufs der Entbindung von der Schweigepflicht

Eine gesetzliche Krankenkasse ist im Rahmen der Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen eines Patienten nicht an dessen Zustimmung und fortdauernde Entbindung der betroffenen Ärzte von der Schweigepflicht gebunden. Hat sie vielmehr aufgrund eines wirksam erklärten Einverständnisses des Patienten Ablichtungen der Behandlungsunterlagen erlangt, so kann sie ihre Ansprüche auch dann weiter verfolgen, wenn der Patient seine Entbindung von der Schweigepflicht widerrufen hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.09.2012, Az. 3 O 5181/11, aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.638,13 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 116;

Tatbestand

1. 2.