Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.09.2012, Az.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.
II.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.638,13 EUR festgesetzt.
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